Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der gemäß Anlage 2 Z 6 zum BDG 1979 als Bundesgesetz weiter anzuwendende Erlass des Bundesministers für Justiz vom 17. September 1956, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“, JABl. Nr. 21/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der gemäß Anlage 2 Ziffer 6, zum BDG 1979 als Bundesgesetz weiter anzuwendende Erlass des Bundesministers für Justiz vom 17. September 1956, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“, JABl. Nr. 21 aus 1956,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzt die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzt die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.
(4)Absatz 4,Bediensteten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die praktische Verwendung nach der im Abs. 2 zitierten Verordnung bereits zur Gänze oder zum Teil absolviert haben, sind diese Zeiten auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.Bediensteten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die praktische Verwendung nach der im Absatz 2, zitierten Verordnung bereits zur Gänze oder zum Teil absolviert haben, sind diese Zeiten auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40076831