Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der gemäß Anlage 2 Z 6 zum BDG 1979 als Bundesgesetz weiter anzuwendende Erlass des Bundesministers für Justiz vom 17. September 1956, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“, JABl. Nr. 21/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der gemäß Anlage 2 Ziffer 6, zum BDG 1979 als Bundesgesetz weiter anzuwendende Erlass des Bundesministers für Justiz vom 17. September 1956, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“, JABl. Nr. 21 aus 1956,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzt die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzt die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.
(4)Absatz 4,Bediensteten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die praktische Verwendung nach der im Abs. 2 zitierten Verordnung bereits zur Gänze oder zum Teil absolviert haben, sind diese Zeiten auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.Bediensteten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die praktische Verwendung nach der im Absatz 2, zitierten Verordnung bereits zur Gänze oder zum Teil absolviert haben, sind diese Zeiten auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(5)Absatz 5,Die §§ 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1, 2 und 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5, 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 6 Absatz eins und 2, 7 Absatz 3, 8, Absatz 3, 9, Absatz 2, 10, Absatz 4, 11, Absatz 2, 12, Absatz eins, 13, Absatz 3 und 4, 14 Absatz 2 und 4, 16 Absatz eins, 18, Absatz eins, 2 und 3, 19 Absatz eins, 20, Absatz 5, 22, Absatz eins, 23, Absatz 2, sowie die Anlagen 1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz 7, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft. (6)Absatz 6,Vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Grundausbildungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2006 weitergeführt und abgeschlossen werden.Vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Grundausbildungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006, weitergeführt und abgeschlossen werden.
Schlagworte
Schlussbestimmung, Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181637