Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechungsbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Vor einer allfälligen Anrechnung hat das Bundesministerium für Justiz eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden. Vor einer allfälligen Anrechnung hat das Bundesministerium für Justiz eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181636