Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 ZÄKG vorzunehmen.In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ZÄKG vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(3)Absatz 3,Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.Bringt auch ein Vorgehen nach Absatz 3, keine Entscheidung, entscheidet das Los.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011
Dokumentnummer
NOR40076888