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§ 38 ZÄKWO

Fassungen
ab 15.03.2011 — BGBl. II Nr. 91/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute15.03.2011 § → § BGBl. II Nr. 91/2011
§ 3828.03.200614.03.2011 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

15.03.2011BGBl. II Nr. 91/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, ZÄKG vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
  3. Absatz 3,Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bringt auch ein Vorgehen nach Absatz 3, keine Entscheidung, entscheidet das Los.

Im RIS seit

18.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40127692