Rechtstracker.at

§ 37 ZÄKWO

Fassungen
ab 15.03.2011 — BGBl. II Nr. 91/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute15.03.2011 § → § BGBl. II Nr. 91/2011
§ 3728.03.200614.03.2011 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

15.03.2011BGBl. II Nr. 91/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

8. Abschnitt
Wahlen in die Österreichische Zahnärztekammer

Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2,In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, ZÄKG vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
  4. Absatz 4,Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
  5. Absatz 5,Bringt auch ein Vorgehen nach Absatz 4, keine Entscheidung, entscheidet das Los.

Im RIS seit

18.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40127691