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§ 40 ZÄKWO

Fassungen
28.03.2006 bis 14.03.2011 — BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute15.03.2011 § → § BGBl. II Nr. 91/2011
§ 4028.03.200614.03.2011 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. II Nr. 131/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2011danach: BGBl. II Nr. 91/2011

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

9. Abschnitt
Nachbesetzungen und Nachwahlen

Nachbesetzungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wenn ein/eine Delegierter/Delegierte
    1. Ziffer eins
      nicht mehr Kammermitglied ist oder
    2. Ziffer 2
      aus sonstigen Gründen die Funktion nicht mehr bekleiden kann, tritt jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt war, als Ersatzperson in diese Funktion ein.
  2. Absatz 2,Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Absatz eins, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076890