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§ 40 ZÄKWO

Fassungen
ab 15.03.2011 — BGBl. II Nr. 91/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute15.03.2011 § → § BGBl. II Nr. 91/2011
§ 4028.03.200614.03.2011 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

15.03.2011BGBl. II Nr. 91/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

9. Abschnitt
Nachbesetzungen und Nachwahlen

Nachbesetzungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wenn ein/eine Delegierter/Delegierte
    1. Ziffer eins
      nicht mehr Kammermitglied ist (Paragraph 10, Absatz 4, ZÄKG) oder
    2. Ziffer 2
      aus sonstigen Gründen die Funktion nicht mehr bekleiden kann, tritt jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt war, als Ersatzperson in diese Funktion ein.
  2. Absatz 2,Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Absatz eins, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Nachbesetzung ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
  4. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Absatz eins, bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Absatz 2, schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Absatz 3, zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.
  5. Absatz 5,Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen.

Im RIS seit

18.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40127694