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§ 41 ZÄKWO

Fassungen
ab 22.04.2016 — BGBl. II Nr. 87/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute22.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 87/2016
§ 4115.03.201121.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 91/2011
§ 4128.03.200614.03.2011 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

22.04.2016BGBl. II Nr. 87/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nachwahlen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      eine Nachbesetzung gemäß Paragraph 40, nicht möglich ist oder
    2. Ziffer 2
      die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder zweiter Vizepräsident/zweite Vizepräsidentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist (Paragraph 10, Absatz 4, ZÄKG) oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,
    hat der Landesausschuss für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl aus dem Kreis seiner Mitglieder für die jeweilige Funktion durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Nachwahl gemäß Absatz eins, ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die nachgewählte Person ist unverzüglich vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer im Falle von dessen/deren persönlicher Anwesenheit mündlich, ansonsten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu informieren. Die Nachwahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach mündlicher Verständigung bzw. Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer abgelehnt wird.
  4. Absatz 4,Die durchgeführte Nachwahl und deren Annahme ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
  5. Absatz 5,Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Ist eine Nachwahl gemäß Absatz eins, nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.

Anmerkung

Z 11 der Novelle BGBl. II Nr. 91/2011 lautet: „In ... und § 41 Z 1 wird ...“. Richtig wäre: „In ... und § 41 Abs. 1 Z 2 wird ...“.

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40180617