Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Nachwahlen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wenn
eine Nachbesetzung gemäß § 40 nicht möglich ist odereine Nachbesetzung gemäß Paragraph 40, nicht möglich ist oder
die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,
hat der Landesausschuss für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl aus dem Kreis seiner Mitglieder für die jeweilige Funktion durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.Die Nachwahl gemäß Absatz eins, ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.Ist eine Nachwahl gemäß Absatz eins, nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011
Dokumentnummer
NOR40076891