Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖPA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Spezifische theoretische Ausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; dem Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.
(2)Absatz 2,Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem Einzelprüfer.
(3)Absatz 3,Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Einzelprüfer, dem Dienstvorgesetzten und dem Ausbildungsleiter in Form einer Klausurarbeit oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes des Auszubildenden Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40076952