Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ÖPA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Spezifische theoretische Ausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; den Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.
(2)Absatz 2,Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission.
(3)Absatz 3,Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Mitglied der Prüfungskommission, den Dienstvorgesetzten und der Ausbildungsleitung in Form einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen der Arbeitsplätze der Auszubildenden Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220617