Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ÖPA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auszubildende des Österreichischen Patentamtes können im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes anderen auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zugeteilt werden, wenn die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten dies als notwendig oder sinnvoll erachtet. Dabei soll den Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe des Abs. 1 hat die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen die Auszubildenden zugeteilt werden sollen, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.Nach Maßgabe des Absatz eins, hat die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen die Auszubildenden zugeteilt werden sollen, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.
Schlagworte
Aufgabenfeld, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220618