Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 13/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 13/2020
§ 1111.04.200631.12.2019 BGBl. II Nr. 146/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 13/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Bereichsmodule

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form der Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem außerhalb des Ressortbereiches, wie zB bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union, vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem bzw. ein schriftlicher Bericht über die Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen. Der Prüfungssenat hat die Entscheidung darüber zu treffen, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.
  3. Absatz 3,Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
    1. Ziffer eins
      A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,
    2. Ziffer 2
      A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,
    3. Ziffer 3
      A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens 10 Arbeitstage.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40220619