Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
11.04.2006 bis 31.12.2019 — BGBl. II Nr. 146/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 13/2020
§ 1111.04.200631.12.2019 BGBl. II Nr. 146/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.04.2006BGBl. II Nr. 146/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. II Nr. 13/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Bereichsmodule

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form von der Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem außerhalb des Ressortbereiches, wie zB bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem bzw. ein schriftlicher Bericht über den Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen, die die Entscheidung darüber trifft, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.
  3. Absatz 3,Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
    1. Ziffer eins
      A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,
    2. Ziffer 2
      A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,
    3. Ziffer 3
      A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens 5 Arbeitstage.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40076954