Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anhang 2
Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene VerwendungenVon den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen
Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:
– Halophosphat ...............................10 mg
– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg
– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke
Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind
Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren
Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)
Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2006,) Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)
Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sindCadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Amtsblatt Nummer L 186 vom 12.07.1991 Seite 59, verboten sind
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken
Deca-Bromdiphenylether (Deca-BDE) in Polymerverwendungen
Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen
Blei in Einpresssteckverbindungen mit flexibler Zone
Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul
Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern
Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei
Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40077246