Rechtstracker.at

§ 7 PatVG

Fassungen
01.06.2006 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 55/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute16.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 12/2019
§ 701.07.201815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 701.06.200630.06.2018 BGBl. I Nr. 55/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patientenverfügungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. I Nr. 55/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2018

Abkürzung

PatVG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erneuerung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Patientenverfügung verliert nach Ablauf von fünf Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann unter Einhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 6, nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden; damit beginnt die Frist von fünf Jahren neu zu laufen.
  2. Absatz 2,Einer Erneuerung ist es gleichzuhalten, wenn einzelne Inhalte der Patientenverfügung nachträglich geändert werden. Dabei sind die Bestimmungen über die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung entsprechend anzuwenden. Mit jeder nachträglichen Änderung beginnt die in Absatz eins, genannte Frist für die gesamte Patientenverfügung neu zu laufen.
  3. Absatz 3,Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann.

Schlagworte

Einsichtsfähigkeit, Urteilsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077279