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§ 7 PatVG

Fassungen
ab 16.01.2019 — BGBl. I Nr. 12/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute16.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 12/2019
§ 701.07.201815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 701.06.200630.06.2018 BGBl. I Nr. 55/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patientenverfügungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.01.2019BGBl. I Nr. 12/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PatVG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erneuerung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung gemäß Paragraph 5, erneuert werden, wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt.
  2. Absatz 2,Sofern die Erneuerung bei einer in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Person erfolgt, sind die Erfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Einer Erneuerung ist es gleichzuhalten, wenn einzelne Inhalte der Patientenverfügung nachträglich geändert bzw. ergänzt werden. In diesem Fall ist gemäß Absatz eins und 2 vorzugehen. Mit jeder nachträglichen Änderung beginnt die in Absatz eins, genannte Frist für die gesamte Patientenverfügung neu zu laufen.
  4. Absatz 4,Sofern eine Patientenverfügung in einem Register erfasst wurde, ist ein Rechtsanwalt oder Notar verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der spezialgesetzlichen Regelungen für das jeweilige Register, auch eine ihm zur Kenntnis gebrachte erneuerte, geänderte oder ergänzte Patientenverfügung in diesem Register zu vermerken und es ist überdies gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorzugehen.
  5. Absatz 5,Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40211862