Rechtstracker.at

§ 18 BSFG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 64/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.200731.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013
§ 1801.07.200630.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 64/2006
§ 1801.01.200630.06.2006 BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 64/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ist bei Krankheit des Sportlers oder Tieres bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Diagnose erforderlich, hat der Sportler vor Verabreichung unverzüglich bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den entsprechenden medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes dieser für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung ist entsprechend dem internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist auf die Dauer der notwendigen Behandlung befristet, maximal jedoch für ein Jahr, zu erteilen. Der Sportler ist vom Verstoß gegen die entsprechende Anti-Doping-Regelung nur dann befreit, wenn er vor der Teilnahme an einem Wettkampf und vor Beginn einer bei ihm durchzuführenden Dopingkontrolluntersuchung die Ausnahmegenehmigung der Wettkampfleitung bzw. dem Dopingkontrollorgan vorlegt.
  3. Absatz 3,Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung – ausgenommen in den Fällen gemäß Absatz 4, – ein unabhängiges Ärztekomitee, dem mindestens drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung in der Behandlung und Betreuung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören, heranzuziehen. Bei Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen hat das Ärztekomitee aus mindestens drei Zahnärzten und bei Ausnahmegenehmigungen für Tiere hat das Ärztekomitee aus mindestens drei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen.
  4. Absatz 4,Ist zur medizinischen Behandlung nur die Verabreichung von Arzneimittel mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroide über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz eins, Folgendes beizulegen:
    1. Ziffer eins
      das ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der im Zusammenhang mit der Diagnose allenfalls durchgeführten Tests,
    3. Ziffer 3
      der Name des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels,
    4. Ziffer 4
      die Begründung, warum kein anderes Arzneimittel ohne derartige Wirkstoffe verabreicht wird und
    5. Ziffer 5
      die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels.
  5. Absatz 5,Ausnahmsweise kann eine medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Anzeige der Notfallbehandlung oder akuten Erkrankung hat unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch vor der Teilnahme am Wettkampf, an die nach Absatz eins, zuständige Einrichtung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40077503