Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Anordnung von Dopingkontrollen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World-Anti-Doping-Agency (WADA), von einer der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen nationalen oder internationalen Fachverband, Internationalen Olympischen Commitee (IOC) oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen. Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen vorliegt, zu verstehen. Dabei soll aber auf die notwendigen Ruhezeiten der Sportler unmittelbar vor Wettkämpfen Rücksicht genommen werden.Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World-Anti-Doping-Agency (WADA), von einer der im Paragraph 24, Absatz 2, angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen nationalen oder internationalen Fachverband, Internationalen Olympischen Commitee (IOC) oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im Paragraph 24, Absatz 2, angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen. Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen vorliegt, zu verstehen. Dabei soll aber auf die notwendigen Ruhezeiten der Sportler unmittelbar vor Wettkämpfen Rücksicht genommen werden.
(2)Absatz 2,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen entsprechend den nationalen und internationalen Erfahrungen über die Anwendung verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden auszurichten. Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der Anwendung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden ist jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.
(3)Absatz 3,Bei internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes festzulegen.
(4)Absatz 4,Außerhalb von Meisterschaften sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die betreffenden Sportler durch Los oder zielgerichtet (zB im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.Außerhalb von Meisterschaften sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Absatz 2, ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die betreffenden Sportler durch Los oder zielgerichtet (zB im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.
(5)Absatz 5,Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.
(6)Absatz 6,Die Anordnung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, über Auftrag der WADA oder über Auftrag von internationalen oder ausländischen nationalen Sportverbänden zur Dopingkontrolle hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:Die Anordnung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der im Paragraph 24, Absatz 2, angeführten Sportorganisationen, über Auftrag der WADA oder über Auftrag von internationalen oder ausländischen nationalen Sportverbänden zur Dopingkontrolle hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
Namen und Geburtsdatum der Person, bei der die Dopingkontrolle durchgeführt werden soll;
Wohn- und Aufenthaltsadressen der Person gemäß Z 1;Wohn- und Aufenthaltsadressen der Person gemäß Ziffer eins,;
Trainingstage und -orte sowie Erreichbarkeit der Person gemäß Z 1;Trainingstage und -orte sowie Erreichbarkeit der Person gemäß Ziffer eins,;
das Datum, an dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist;
die Namen der Mitglieder des Kontrollteams (§ 20 Abs. 2).die Namen der Mitglieder des Kontrollteams (Paragraph 20, Absatz 2,).
(7)Absatz 7,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat – außer im Fall des Abs. 5 - die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Durchführung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat – außer im Fall des Absatz 5, - die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Durchführung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
Schlagworte
Wohnadresse, Trainingsort
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40077504