Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007
Text
Durchführung der Dopingkontrollen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder durch internationale Sportfachverbände, durch das IOC oder durch die WADA durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung aufweist. Darüber hinaus hat eine Person des Kontrollteams dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören. Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Sie dürfen vor allem keinerlei Mitteilung über den ausgewählten Wettkampf, den ausgewählten Zeitpunkt und über die ausgewählten Sportler, bei denen die Dopingkontrollen durchzuführen sind oder durchgeführt wurden, machen. Zur Entbindung von der Verschwiegenheit ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zuständig.
(3)Absatz 3,Die die Dopingkontrolle durchführenden Organe haben sich vor Beginn der Dopingkontrolle mit amtlichem Lichtbildausweis und mit einer Urkunde, aus der klar die Funktion als Dopingkontrollorgan der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder WADA ersichtlich ist, zu legitimieren. Im Falle der Durchführung der Dopingkontrolle durch das Kontrollteam gemäß Abs. 2 ist von diesem außerdem die schriftliche Anordnung gemäß § 19 Abs. 6 vorzulegen und gegen Bestätigung auszufolgen.Die die Dopingkontrolle durchführenden Organe haben sich vor Beginn der Dopingkontrolle mit amtlichem Lichtbildausweis und mit einer Urkunde, aus der klar die Funktion als Dopingkontrollorgan der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder WADA ersichtlich ist, zu legitimieren. Im Falle der Durchführung der Dopingkontrolle durch das Kontrollteam gemäß Absatz 2, ist von diesem außerdem die schriftliche Anordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, vorzulegen und gegen Bestätigung auszufolgen.
(4)Absatz 4,Bei der Durchführung der Dopingkontrollen ist die Menschenwürde der Betroffenen zu wahren. Ergeben sich im Zuge der Durchführung von Dopingkontrollen Anhaltspunkte für den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, so hat das Dopingkontrollteam den Sachverhalt unter Anführung der entsprechenden Beweismittel der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Im Falle der Abnahme von Proben ist außerdem gemäß Abs. 5 vorzugehen.Bei der Durchführung der Dopingkontrollen ist die Menschenwürde der Betroffenen zu wahren. Ergeben sich im Zuge der Durchführung von Dopingkontrollen Anhaltspunkte für den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, so hat das Dopingkontrollteam den Sachverhalt unter Anführung der entsprechenden Beweismittel der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Im Falle der Abnahme von Proben ist außerdem gemäß Absatz 5, vorzugehen.
(5)Absatz 5,Die entnommenen Harnproben sind entsprechend dem internationalen Standard in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen. Blutproben sind unverzüglich einem fachlich geeigneten Labor zur Aufbereitung für die Analyse gemäß § 21 zuzuleiten. Danach ist diese in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen.Die entnommenen Harnproben sind entsprechend dem internationalen Standard in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen. Blutproben sind unverzüglich einem fachlich geeigneten Labor zur Aufbereitung für die Analyse gemäß Paragraph 21, zuzuleiten. Danach ist diese in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen.
(6)Absatz 6,Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 und den gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen sowie unter Bedachtnahme auf Ausnahmegenehmigungen gemäß § 18 vorgenommen werden.Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 5 und den gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 veröffentlichten Regelungen sowie unter Bedachtnahme auf Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 18, vorgenommen werden.
(7)Absatz 7,Das Recht von ausländischen Sportorganisationen oder Anti-Dopingstellen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 24/2005, in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.Das Recht von ausländischen Sportorganisationen oder Anti-Dopingstellen gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2005,, in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Absatz eins, vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40077505