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§ 21 BSFG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.07.200630.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Analyse der Proben

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Analyse der im Zuge der Dopingkontrolle abgegebenen Proben darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. Die „A-Probe“ und „B-Probe“ ist anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass
    1. Ziffer eins
      Proben entsprechend den internationalen Standards analysiert werden,
    2. Ziffer 2
      mit der Analyse der Probe unverzüglich begonnen und deren Ergebnis nach dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft so rasch wie möglich festgestellt wird,
    3. Ziffer 3
      die „B-Probe“ sicher und sachgerecht verwahrt wird,
    4. Ziffer 4
      das Ergebnis der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zugeleitet wird und
    5. Ziffer 5
      Verschwiegenheit über die Tätigkeit im Rahmen der Dopingkontrollen gewahrt wird, soweit keine Entbindung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, vorliegt. Besteht keine solche, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ anonymisiert dem zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA sowie unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband zu übermitteln. Dieser hat in der Folge den Betroffenen unverzüglich zu informieren:
    1. Ziffer eins
      über das positive Analyseergebnis;
    2. Ziffer 2
      gegen welche Anti-Dopingregel er dadurch verstoßen habe;
    3. Ziffer 3
      über sein Recht
      1. Litera a
        innerhalb von sieben Tagen beim Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“ schriftlich zu verlangen, widrigenfalls er damit auf die Analyse der „B-Probe“ verzichtet;
      2. Litera b
        bei Verlangen der Analyse der „B-Probe“ bei deren Öffnung und Analyse selbst oder durch einen Vertreter zugegen zu sein und
      3. Litera c
        Kopien der Laborunterlagen zu den „A“- und „B-Proben“ anfordern zu können.
  3. Absatz 3,Verlangt bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ der Sportler oder der zuständige Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“, ist diese von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen. Diese hat vom Analyseergebnis der „B-Probe“ den Sportler und den zuständigen Bundessportfachverband unverzüglich zu informieren. Ist auch die „B-Probe“ positiv oder ist innerhalb der Frist kein Verlangen auf Analyse der „B-Probe“ gestellt worden, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung außerdem der Unabhängigen Schiedskommission (Paragraph 23,) unter Bekanntgabe des Namens des betroffenen Sportlers das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40077506