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§ 6 UniStEV 2004

Fassungen
27.05.2006 bis 10.03.2010 — BGBl. II Nr. 200/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 611.03.201030.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 627.05.200610.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
§ 601.07.200526.05.2006 § → § BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)
§ 616.07.200430.06.2005 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.05.2006BGBl. II Nr. 200/2006

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010danach: BGBl. II Nr. 277/2015

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Abgangsbescheinigung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Ziffer 13, des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2001,, ist zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und
    2. Ziffer 2
      der gemäß Ziffer eins, errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
  3. Absatz 3,Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 auszustellen, die alle von der oder dem Studierenden während des Studiums an der Universität abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen, einschließlich der zugeteilten ECTS-Anrechnungspunkte, samt deren Beurteilung zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40077695