Rechtstracker.at

§ 7 UniStEV 2004

Fassungen
01.10.2008 bis 30.06.2011 — BGBl. II Nr. 328/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 726.09.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 701.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
§ 701.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
§ 727.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
§ 716.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. II Nr. 328/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011danach: BGBl. II Nr. 161/2011

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Datenverbund der Universitäten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;
    2. Ziffer 2
      Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;
    3. Ziffer 3
      Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für den Vollzug studienförderungs-rechtlicher Vorschriften sowie für die Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems;
    4. Ziffer 4
      Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) an die jeweilige andere Universität;
    5. Ziffer 5
      Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (Paragraph 4 a, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 10, Absatz 4, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,).
  2. Absatz 2,Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zu überlassen
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) und
    2. Ziffer 2
      täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 6, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern an zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
  4. Absatz 4,Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung sowie die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Studienberechtigungsgesetz nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.
  5. Absatz 5,Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
  6. Absatz 6,Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des Paragraph 61, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Absatz 2, im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.
  7. Absatz 7,Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
  8. Absatz 8,Die Überlassung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig.

Schlagworte

Personaldaten, Studiendaten

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40101707