Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Datenverbund der Universitäten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.
(2)Absatz 2,Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zu überlassen
innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) und
täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 6, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern an zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(4)Absatz 4,Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (§ 64a des Universitätsgesetzes 2002) nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002) nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.
(5)Absatz 5,Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
(6)Absatz 6,Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des Paragraph 61, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Absatz 2, im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.
(7)Absatz 7,Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
(8)Absatz 8,Die Überlassung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle Semester und die fünf unmittelbar vorausgehenden Semester übermittelt werden.Die Überlassung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle Semester und die fünf unmittelbar vorausgehenden Semester übermittelt werden.
Schlagworte
Personaldaten, Studiendaten
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015
Dokumentnummer
NOR40128982