Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;Beitragsstatus (Paragraphen 91, und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.
(2)Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:
die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, unddie Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Ziffer 2 Punkt eins,, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
Schlagworte
Personenzählung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015
Dokumentnummer
NOR40128983