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§ 7 UniStEV 2004

Fassungen
01.07.2011 bis 25.09.2015 — BGBl. II Nr. 161/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 726.09.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 701.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
§ 701.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
§ 727.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
§ 716.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. II Nr. 161/2011

Außerkrafttretensdatum

25.09.2015danach: BGBl. II Nr. 277/2015

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Datenverbund der Universitäten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.
  2. Absatz 2,Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zu überlassen
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) und
    2. Ziffer 2
      täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 6, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern an zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
  4. Absatz 4,Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002) nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.
  5. Absatz 5,Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
  6. Absatz 6,Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des Paragraph 61, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Absatz 2, im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.
  7. Absatz 7,Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
  8. Absatz 8,Die Überlassung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle Semester und die fünf unmittelbar vorausgehenden Semester übermittelt werden.

Schlagworte

Personaldaten, Studiendaten

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40128982