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§ 7 UniStEV 2004

Fassungen
27.05.2006 bis 30.09.2008 — BGBl. II Nr. 200/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 726.09.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 701.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
§ 701.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
§ 727.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
§ 716.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.05.2006BGBl. II Nr. 200/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008danach: BGBl. II Nr. 328/2008

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Datenverbund der Universitäten

Paragraph 7, (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;
  2. Ziffer 2
    Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;
  3. Ziffer 3
    Vermeidung der gleichzeitigen Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehr als einer Universität;
  4. Ziffer 4
    Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) an die jeweilige andere Universität.
  1. Absatz 2,Auf die Datenverarbeitung im Datenverbund der Universitäten sind die Paragraphen 12 bis 17, 18 Absatz eins und 2 sowie 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Aufgaben des Auftraggebers von der Bundesrechenzentrum GmbH wahrzunehmen sind. Die Universitäten haben den Datenverbund ausschließlich für die in Absatz eins, genannten Aufgaben zu verwenden.
  2. Absatz 3,Jede Universität hat gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basisübermittlung) und
    2. Ziffer 2
      täglich ab der Basisübermittlung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      nicht öfter als einmal pro Woche eine Vollübermittlung nach dem aktuellen Stand. Eine Vollübermittlung hat jedenfalls zu dem in Absatz 5, genannten Termin und zu Ende des Semesters zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
  4. Absatz 5,Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des Paragraph 61, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.
  5. Absatz 6,Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

Schlagworte

Personaldaten

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40077696