Rechtstracker.at

§ 7 UniStEV 2004

Fassungen
26.09.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 277/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 726.09.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 701.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
§ 701.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
§ 727.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
§ 716.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.09.2015BGBl. II Nr. 277/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Universitäten und die von ihnen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.
  2. Absatz 2,Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen
    1. Ziffer eins
      die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
    2. Ziffer 2
      täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 6, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
  4. Absatz 4,Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph 64 a, UG) nach Maßgabe der Anlage 6 zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich zu bearbeiten.
  6. Absatz 6,Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des Paragraph 61, Absatz 5, UG, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Absatz 2, im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind allfällige Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, UG. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken.
  7. Absatz 7,Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
  8. Absatz 8,Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Schlagworte

Personaldaten, Studiendaten

Im RIS seit

02.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174900