Rechtstracker.at

§ 7a UniStEV 2004

Fassungen
01.10.2008 bis 10.03.2010 — BGBl. II Nr. 328/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a11.03.201030.06.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2011
§ 7a01.10.200810.03.2010 BGBl. II Nr. 328/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. II Nr. 328/2008

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Zugang zum Datenverbund, Datensicherheit und Löschung

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben den Datenverbund ausschließlich für die in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Aufgaben zu verwenden. Der Betreiber des Datenverbundes hat in seinem Verantwortungsbereich den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Folgende Einrichtungen sind im Datenverbund nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abfrageberechtigt:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister oder die Bundesministerin,
    2. Ziffer 2
      die Studienbeihilfenbehörde,
    3. Ziffer 3
      die Beihilfenstellen der Finanzämter,
    4. Ziffer 4
      die Vorsitzenden der Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 HSG 1998.
  3. Absatz 3,Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat der Bundesrechenzentrum GmbH vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund der Universitäten zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von Paragraph 8, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu verpflichten.
  4. Absatz 4,Die für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund verwendeten Geräte haben über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll und unter Verwendung von Zertifikaten zu kommunizieren.
  5. Absatz 5,Die Abfrage der in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Einrichtungen ist seitens der Bundesrechen-zentrum GmbH so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten gemäß Studien-förderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, oder gemäß Abschnitt römisch eins des Familienlastenausgleichs-gesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
  6. Absatz 6,Der Datenverbund hat zumindest die jüngsten drei, aber nicht mehr als die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      Familien- und Vorname(n);
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      Datum der allgemeinen Universitätsreife;
    7. Ziffer 7
      Kennzeichnung „ungültige Matrikelnummer“;
    8. Ziffer 8
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
    Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz des Bildungsdokumentationsgesetzes ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40101708