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§ 2 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute15.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 215.03.200714.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 201.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007danach: BGBl. II Nr. 58/2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anträge auf Ausstellung von Scheinen

Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    ein amtlicher Lichtbildausweis,
  2. Ziffer 2
    eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
  3. Ziffer 3
    falls gemäß Paragraph 5, für die Ausübung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß Paragraph 5, beziehungsweise Paragraph 6,,
  4. Ziffer 4
    im Falle von Scheinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    falls ein Wohnsitz im Inland nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
  6. Ziffer 6
    bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  1. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.

Schlagworte

Hängegleiter

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077731