Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anträge auf Ausstellung von Scheinen
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
ein amtlicher Lichtbildausweis,
eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
falls gemäß § 5 für die Ausübung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,falls gemäß Paragraph 5, für die Ausübung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß Paragraph 5, beziehungsweise Paragraph 6,,
im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,im Falle von Scheinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
falls ein Wohnsitz im Inland nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.
Dokumentnummer
NOR40077731