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§ 2 ZLPV 2006

Fassungen
ab 15.03.2009 — BGBl. II Nr. 71/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute15.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 215.03.200714.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 201.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.03.2009BGBl. II Nr. 71/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anträge auf Ausstellung von Scheinen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      ein amtlicher Lichtbildausweis,
    2. Ziffer 2
      eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
    3. Ziffer 3
      falls gemäß Paragraph 5, für die Ausübung der mit dem beantragten Zivilluftfahrt-Schein verbundenen Berechtigungen erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß Paragraph 5, beziehungsweise Paragraph 6,,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Scheinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
    5. Ziffer 5
      falls ein Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983, idgF, nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
    6. Ziffer 6
      bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 58/2007 lautet: „Im § 2 werden im Abs. 1 Z 5 nach den Worten „Wohnsitz im Inland“ die Worte „oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idgF,“ eingefügt.“. Richtig wäre: „... nach den Worten „ein Wohnsitz im Inland“ ...“.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40104535