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§ 5 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 501.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 515.03.200931.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 515.03.200814.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 79/2008
§ 515.03.200714.03.2008 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 501.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007danach: BGBl. II Nr. 58/2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Tauglichkeit

Paragraph 5, (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
  2. Ziffer 2
    Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
  3. Ziffer 3
    Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den Paragraphen 76 und 78 Absatz 4, sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß Paragraph 85, durch:
    1. Litera a
      ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
    2. Litera b
      durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2005, (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, und
  4. Ziffer 4
    Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Ziffer 2, genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
  1. Absatz 2,Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den Paragraphen 76, 78, Absatz 4, oder 85 sind, haben die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
  2. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat nach den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (Paragraph 90,) entsprechen müssen.
  3. Absatz 4,Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.

Schlagworte

Hängegleiter

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077734