Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:Paragraph 5, (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den Paragraphen 76 und 78 Absatz 4, sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß Paragraph 85, durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse unbeschadet der Bestimmungen im § 6 Abs. 1 nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, unddurch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2005, (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse unbeschadet der Bestimmungen im Paragraph 6, Absatz eins, nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, und
Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Ziffer 2, genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2)Absatz 2,Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den Paragraphen 76, 78, Absatz 4, oder 85 sind, haben die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(2a)Absatz 2 a,Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen. Bei Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten richtet sich die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses jedoch jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).Tauglichkeitszeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen. Bei Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten richtet sich die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses jedoch jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.Die zuständige Behörde hat nach den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (Paragraph 90,) entsprechen müssen.
(4)Absatz 4,Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
NOR40096942