Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Segelfliegerprüfung
§ 63. (1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in § 27 bezeichneten Gegenstände, wie sie für Segelflieger beziehungsweise die betreffende Startart von Bedeutung sind.Paragraph 63, (1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Paragraph 27, bezeichneten Gegenstände, wie sie für Segelflieger beziehungsweise die betreffende Startart von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
(4)Absatz 4,Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben.Jeder der im Absatz 3, bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben.
Dokumentnummer
NOR40077792