Rechtstracker.at

§ 63 ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.08.2012 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 6315.03.200731.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 6301.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Segelfliegerprüfung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Segelflieger von Bedeutung sind:
    1. Ziffer eins
      Luftrecht,
    2. Ziffer 2
      Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
    3. Ziffer 3
      Flugleistung und Flugplanung,
    4. Ziffer 4
      Menschliches Leistungsvermögen,
    5. Ziffer 5
      Meteorologie,
    6. Ziffer 6
      Navigation,
    7. Ziffer 7
      Flugbetriebliche Verfahren,
    8. Ziffer 8
      Aerodynamik.(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  2. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
  3. Absatz 4,Jeder der im Absatz 3, bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141623