Rechtstracker.at

§ 6 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 620.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 601.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht, Bauartzulassungen

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 13, StrSchG werden von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 StrSchG ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet;
    3. Ziffer 3
      der Umgang mit in Anlage 1 nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu 1 Stunde, deren Aktivität die Freigrenze von 5·106 Becquerel nicht überschreitet;
    4. Ziffer 4
      der Umgang mit in Anlage 1 nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als 1 Stunde, deren Aktivität
      1. Litera a
        bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl von 1 bis 81 die Freigrenze von 5·104 Becquerel oder
      2. Litera b
        bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl über 81 die Freigrenze von 5·103 Becquerel nicht überschreitet;
    5. Ziffer 5
      der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, kleiner oder gleich 1 ist;
    6. Ziffer 6
      der Umgang mit aus der Luft gewonnenen Edelgasen, sofern das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht;
    7. Ziffer 7
      der Umgang mit Strahlenquellen, wenn deren Bauart gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StrSchG zugelassen oder deren Bauart nach Paragraph 20, Absatz eins, StrSchG zugelassen und gemäß dessen Absatz 5, von einer Einzelbewilligung ausgenommen wurde;
    8. Ziffer 8
      der Betrieb von Strahleneinrichtungen, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die nicht der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen, bei deren Betrieb aber ionisierende Strahlen parasitär auftreten, wenn die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.
  2. Absatz 2,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln und nicht dem Lebensmittelgesetz – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, unterliegenden Konsumgütern oder beim Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und
    2. Ziffer 2
      die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Diagnose, Behandlung oder Forschung.
  3. Absatz 3,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für die Beseitigung von festen, flüssigen oder gasförmigen Abfällen, die aus einer nach den Paragraphen 6, 7, oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Tätigkeit stammen;
    2. Ziffer 2
      für die Beseitigung von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, auch wenn sie
      1. Litera a
        nach Paragraph 19, Absatz eins, StrSchG bauartzugelassen oder
      2. Litera b
        nach Paragraph 20, StrSchG bauartzugelassen und von einer Einzelbewilligung gemäß dessen Absatz 5, ausgenommen
    sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077905