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§ 7 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 720.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 701.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, StrSchG bedürfen keiner Meldung:
    1. Ziffer eins
      der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der gemäß Paragraph 6, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
    2. Ziffer 2
      der Umgang mit Geräten, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart nach Paragraph 19, StrSchG zugelassen ist, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
    3. Ziffer 3
      der Betrieb
      1. Litera a
        von für die Darstellung von Bildern bestimmten Kathodenstrahlröhren oder von Strahleneinrichtungen, die mit einer Spannung von nicht mehr als 30 kV betrieben werden, wenn die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt,
      2. Litera b
        aller übrigen Strahleneinrichtungen, auf die diese Verordnung Anwendung findet, wenn ihre Bauart nach Paragraph 19, StrSchG zugelassen ist, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
    4. Ziffer 4
      Materialien, die zur Beseitigung oder weiteren Verwendung wie inaktive Stoffe freigegeben wurden, sofern von der zuständigen Behörde keine weiteren Kontrollen vorgeschrieben wurden.
  2. Absatz 2,Der Besitz von Strahleneinrichtungen bedarf keiner Meldung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, StrSchG, wenn sich die Strahleneinrichtung in einem nicht betriebsfähigen Zustand befindet, welcher nicht ohne besondere Sachkenntnis beseitigt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077906