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§ 11 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1120.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 1101.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Kategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten einer Exposition ausgesetzt sein können, bei der eine effektive Dosis von 6 Millisievert oder eine Äquivalentdosis von 45 Millisievert für die Augenlinse oder eine Äquivalentdosis von 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel überschritten werden kann;
    2. Ziffer 2
      Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten einer Exposition ausgesetzt sein können, bei der eine effektive Dosis von 1 Millisievert oder eine Äquivalentdosis von 15 Millisievert für die Augenlinse oder eine Äquivalentdosis von 50 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel, nicht jedoch die Dosiswerte von Ziffer eins, überschritten werden können.
    Die für die Haut genannten Äquivalentdosen gelten unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
  2. Absatz 2,Die Einstufung der beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder bei einer aufrechten strahlenschutzrechtlichen Bewilligung im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß Paragraph 17, StrSchG aufgrund der örtlichen Situation und der durchzuführenden Tätigkeiten vorgenommen. Die für die Einstufung erforderlichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen örtlichen Strahlenbelastung und der Notwendigkeit des Aufenthaltes von beruflich strahlenexponierten Personen an diesen Orten sind vom Bewilligungsinhaber zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B, bei denen die physikalische Kontrolle gemäß Paragraphen 25, 26 und 29 eine Überschreitung der in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Werte ergeben hat, dürfen im Strahlenbereich künftig nur noch als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A weiter verwendet werden, vorausgesetzt eine Untersuchung gemäß Paragraph 32, ergibt ihre gesundheitliche Eignung.

Schlagworte

Kontrollzweck

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077910