Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
6. Teil
Zentrale Strahlenschutzregister
Zentrales Dosisregister
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Dem Zentralen Dosisregister obliegen folgende Aufgaben:
Sammlung, Speicherung und Aufbereitung sowie Langzeitarchivierung von Daten aus der physikalischen Kontrolle und ärztlichen Untersuchungen;
Feststellung von Dosisüberschreitungen, wenn eine beruflich strahlenexponierte Person an mehreren Arbeitsplätzen dosimetrisch überwacht wird;
Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4 StrSchG;Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des Paragraph 35 a, Absatz eins, Satz 3 und 4 StrSchG;
Zurverfügungstellen von Daten für statistische Auswertungen für nationale und internationale Zwecke.
(2)Absatz 2,Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
von den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß § 27 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,von den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß Paragraph 27, Absatz 3, im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,
von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 37 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,
vom Bewilligungsinhaber das Ergebnis der Überprüfung der Dosiswerte gemäß § 28 Abs. 5 sowie die Angaben im Zusammenhang mit der Führung von Strahlenschutzpässen gemäß § 49,vom Bewilligungsinhaber das Ergebnis der Überprüfung der Dosiswerte gemäß Paragraph 28, Absatz 5, sowie die Angaben im Zusammenhang mit der Führung von Strahlenschutzpässen gemäß Paragraph 49,,
von der zuständigen Behörde die gemäß § 10 Abs. 2 festgesetzten Ersatzdosen.von der zuständigen Behörde die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, festgesetzten Ersatzdosen.
Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln; im Fall von Überschreitungen der höchstzulässigen Dosen und bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition hat die Übermittlung hingegen unverzüglich zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
(4)Absatz 4,Überschreitungen von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.Überschreitungen von gemäß Paragraph 12, höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Die bis zum 31. Dezember 2005 bei den ermächtigten Dosismessstellen erhobenen Daten aus der physikalischen Kontrolle sind bis 31. Dezember 2008 an das Zentrale Dosisregister nachzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012
Dokumentnummer
NOR40077991