Rechtstracker.at

§ 92 AllgStrSchV

Fassungen
20.03.2012 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 76/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9220.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 9201.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. II Nr. 76/2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Teil
Zentrale Strahlenschutzregister

Zentrales Dosisregister

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Dem Zentralen Dosisregister obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Sammlung, Speicherung und Aufbereitung sowie Langzeitarchivierung von Daten aus der physikalischen Kontrolle und ärztlichen Untersuchungen;
    2. Ziffer 2
      Feststellung von Dosisüberschreitungen, wenn eine beruflich strahlenexponierte Person an mehreren Arbeitsplätzen dosimetrisch überwacht wird;
    3. Ziffer 3
      Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des Paragraph 35 a, Absatz eins, Satz 3 und 4 StrSchG;
    4. Ziffer 4
      Zurverfügungstellen von Daten für statistische Auswertungen für nationale und internationale Zwecke.
  2. Absatz 2,Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß Paragraph 27, Absatz 3, im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,
    2. Ziffer 2
      von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,
    3. Ziffer 3
      von der zuständigen Behörde die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, festgesetzten Ersatzdosen.
    Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln; im Fall von Überschreitungen der höchstzulässigen Dosen und bei unfallbedingter Exposition hat die Übermittlung hingegen unverzüglich zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
  4. Absatz 4,Überschreitungen von gemäß Paragraph 12, höchstzulässigen Dosen sowie der in Paragraph 28, Absatz eins, genannten Dosis sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Die bis zum 31. Dezember 2005 bei den ermächtigten Dosismessstellen erhobenen Daten aus der physikalischen Kontrolle sind bis 31. Dezember 2008 an das Zentrale Dosisregister nachzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137303