Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zentrales Strahlenquellen-Register
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Dem Zentralen Strahlenquellen-Register obliegen die Sammlung und Speicherung von Daten über in Österreich vorhandene radioaktive Stoffe, einschließlich herrenlose Strahlenquellen und radioaktiv kontaminiertes Material im Sinne des § 61.Dem Zentralen Strahlenquellen-Register obliegen die Sammlung und Speicherung von Daten über in Österreich vorhandene radioaktive Stoffe, einschließlich herrenlose Strahlenquellen und radioaktiv kontaminiertes Material im Sinne des Paragraph 61,
(2)Absatz 2,Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln:
vom Bewilligungsinhaber die jährlichen Aktivitätsbilanzen gemäß § 59 Abs. 4 sowie die Meldungen über hoch radioaktive Strahlenquellen gemäß § 64 Abs. 8,vom Bewilligungsinhaber die jährlichen Aktivitätsbilanzen gemäß Paragraph 59, Absatz 4, sowie die Meldungen über hoch radioaktive Strahlenquellen gemäß Paragraph 64, Absatz 8,,
von der zuständigen Behörde Meldungen über den Fund radioaktiver Stoffe gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG sowie von radioaktiv kontaminiertem Material gemäß § 61 Abs. 4.von der zuständigen Behörde Meldungen über den Fund radioaktiver Stoffe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StrSchG sowie von radioaktiv kontaminiertem Material gemäß Paragraph 61, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden jener Staaten, die Ausgangspunkt einer gemäß § 61 Abs. 4 meldepflichtigen Lieferung waren, sind vom Zentralen Strahlenquellen-Register von dem Vorfall zu informieren.Die zuständigen Behörden jener Staaten, die Ausgangspunkt einer gemäß Paragraph 61, Absatz 4, meldepflichtigen Lieferung waren, sind vom Zentralen Strahlenquellen-Register von dem Vorfall zu informieren.
(4)Absatz 4,Den zuständigen österreichischen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Strahlenquellen-Register gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen. Ausländischen Behörden hat das Zentrale Strahlenquellen-Register zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf begründete schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen. Sofern Österreich im Zusammenhang mit der Erfassung von Strahlenquellen internationale Verpflichtungen eingegangen ist, ist im erforderlichen Ausmaß auch mit diesen Stellen die notwendige Information auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012
Dokumentnummer
NOR40077992