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§ 107 WKG

Fassungen
22.06.2006 bis 10.01.2012 — BGBl. I Nr. 78/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107 heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2013
§ 10711.01.201211.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 10722.06.200610.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 78/2006
§ 10701.01.200221.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 10701.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

22.06.2006BGBl. I Nr. 78/2006

Außerkrafttretensdatum

10.01.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2012

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

7. Abschnitt
Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Absatz eins, einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der Paragraphen 85, Absatz 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Absatz 2, einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe
    1. Litera a
      sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
    2. Litera b
      das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
    Die Mitteilung gemäß Litera a, muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß Litera b, spätestens zum Ablauf der gemäß Absatz eins, festgesetzten Einreichfrist für Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer eingelangt sein.
  4. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.
  5. Absatz 5,Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Absatz 4, den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Absatz 3, Litera b, mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen.
  6. Absatz 6,Ist eine Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß Absatz 5, entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert; diese(s) Mandat (e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.
  7. Absatz 7,Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Absatz 5 und 6 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
  8. Absatz 8,Das Minderheitenrecht gemäß Absatz 7, steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Absatz 7, sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
  9. Absatz 9,Die Minderheitenmandate gemäß Absatz 7, werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
  10. Absatz 10,Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.
  11. Absatz 11,Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078104