(5)Absatz 5,Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in den betreffenden Fachgruppenausschüssen (bei den Fachvertretern) entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen, doch muss sich eine Wählergruppe, die aus einer Vereinigung mit einer anderen (Abs. 3 lit. a) hervorgegangen ist oder der Mandate zugerechnet wurden (Abs. 3 lit. b), jene Obmänner zurechnen lassen, deren Mandat bei der Vereinigung übergegangen ist oder zugerechnet wurde.Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Absatz 4, den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Absatz 3, Litera b, mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in den betreffenden Fachgruppenausschüssen (bei den Fachvertretern) entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen, doch muss sich eine Wählergruppe, die aus einer Vereinigung mit einer anderen (Absatz 3, Litera a,) hervorgegangen ist oder der Mandate zugerechnet wurden (Absatz 3, Litera b,), jene Obmänner zurechnen lassen, deren Mandat bei der Vereinigung übergegangen ist oder zugerechnet wurde.