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§ 26 SanG

Fassungen
24.06.2006 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 90/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 2624.06.200621.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 2601.07.200223.06.2006 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

24.06.2006BGBl. I Nr. 90/2006

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 16/2020

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) nicht nachgekommen wird,
    2. Ziffer 2
      eine rechtzeitige Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) nicht erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, durchgeführt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) erfolgreich bestanden wurde und
    3. Ziffer 3
      die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.
  3. Absatz 3,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Dauer von 100 Stunden übersteigt.

Schlagworte

Berufsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40078486