Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 64 Abs. 9zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 64, Absatz 9
Text
Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) nicht nachgekommen wird,
eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist odereine rechtzeitige Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) nicht erfolgt ist oder
die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, durchgeführt wurde,
eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde undeine Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) erfolgreich bestanden wurde und
die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.
(3)Absatz 3,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
(4)Absatz 4,Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.
Schlagworte
Berufsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Dokumentnummer
NOR40221520