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§ 26 SanG

Fassungen
ab 22.03.2020 — BGBl. I Nr. 16/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 2624.06.200621.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 2601.07.200223.06.2006 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 16/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 64, Absatz 9

Text

Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) nicht nachgekommen wird,
    2. Ziffer 2
      eine rechtzeitige Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) nicht erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, durchgeführt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) erfolgreich bestanden wurde und
    3. Ziffer 3
      die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.
  3. Absatz 3,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
  4. Absatz 4,Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.

Schlagworte

Berufsberechtigung

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40221520