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§ 25 SanG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 59/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 2518.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 2501.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 2501.07.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach seinem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 16, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach seinem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sind
    1. Ziffer eins
      der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
    2. Ziffer 2
      den Landeshauptmännern und
    3. Ziffer 3
      dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  6. Absatz 6,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  7. Absatz 7,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Schlagworte

Berufsberechtigung, Berufsausweis

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40204913