Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
den Vor- und Familiennamen,
die Unterschrift des Sanitäters und
die ausstellende Einrichtung.
(3)Absatz 3,Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
Rezertifizierungen gemäß § 51,Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51,,
Fortbildungen gemäß § 50 undFortbildungen gemäß Paragraph 50, und
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Berufsausweis, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027465