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§ 24 SanG

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.07.2002 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
    2. Ziffer 2
      den Vor- und Familiennamen,
    3. Ziffer 3
      das Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      die Unterschrift des Sanitäters und
    5. Ziffer 5
      die ausstellende Einrichtung.
  3. Absatz 3,Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Notfallkompetenzen,
    2. Ziffer 2
      Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51,,
    3. Ziffer 3
      Fortbildungen gemäß Paragraph 50, und
    4. Ziffer 4
      Stichtag.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Berufsausweis, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027465