Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
Malteser Hospitaldienst Austria,
Österreichisches Rotes Kreuz,
Sanitätsdienst des Bundesheers,
Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027464