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§ 25 SanG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 2518.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 2501.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 2501.07.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach seinem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 16, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach seinem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sind
    1. Ziffer eins
      der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
    2. Ziffer 2
      den Landeshauptmännern und
    3. Ziffer 3
      dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

Schlagworte

Berufsberechtigung, Berufsausweis

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027466